AGB

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für zwischen der Löll GmbH (nachstehend Löll) und dem Lieferanten geschlossene Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträge (nachfolgend „Verträge“) über die Lieferung und/oder Herstellung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die Löll nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Löll ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Löll in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Ware vorbehaltlos entgegennimmt.

§ 2 Angebot/ Vertragsschluss

2.1 Bestellungen durch Löll erfolgen mündlich, schriftlich, per Telefax oder Email und bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung des Lieferanten.

2.2 Die Auftragsbestätigung muss die jeweils vereinbarten Konditionen (Artikel, Mengen, Preise, Liefertermine, Gesamtlieferung/Abruflieferung, Zeichnungsindex, Verpackungseinheit) ausweisen.

§ 3 Preise/ Abrechnung/ Abtretung/ Gegenrechte

3.1 Der von Löll in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Verpackungskosten sind im Preis enthalten. Der Preis versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Löll zahlt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, innerhalb von zwei Wochen ab Wareneingang und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.3 Löll stehen gesetzliche Abrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Löll darf Forderungen abtreten. Der Lieferant darf dies außerhalb § 354a HGB nicht ohne schriftliche Einwilligung von Löll.

§ 4 Lieferung

4.1 Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Bei absehbarer Verzögerung ist Löll sofort schriftlich zu informieren.

4.2 Bei Lieferverzug stehen Löll gesetzliche Rechte uneingeschränkt zu. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.3 Die Gefahr geht erst bei Übergabe oder Abnahme durch Löll über.

4.4 Gewicht, Menge und Maße gelten nach Lölls Eingangskontrolle. Abweichungen sind drei Werktage vor Lieferung anzuzeigen.

4.5 Die Ware wird mit Übergabe Eigentum von Löll.

4.6 Teillieferungen nur nach Absprache zulässig.

4.7 Übermengen >2 % sind nur nach Freigabe durch Löll zulässig. Löll kann unzulässige Übermengen zurücksenden.

§ 5 Qualität / Gewährleistung / Haftung / Verjährung

5.1 Die Löll Qualitätssicherungsleitlinie ist Vertragsbestandteil.

5.2 Löll stehen uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Lieferant haftet nach gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Rügefristen: offene Mängel 2 Wochen ab Lieferung, versteckte 2 Wochen ab Entdeckung.

5.4 Verjährung der Mängelansprüche: 36 Monate ab Gefahrübergang.

5.5 In dringenden Fällen kann Löll Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen.

§ 6 Produktionsschäden

6.1 Bei Inanspruchnahme durch Dritte wegen Produktschäden stellt der Lieferant Löll frei.

6.2 Rückrufaktionen: Der Lieferant ersetzt Löll alle dadurch entstandenen Kosten. Löll informiert und beteiligt den Lieferanten nach Möglichkeit.

§ 7 Geheimhaltung / Urheberrecht

7.1 Löll bleibt Eigentümer aller bereitgestellten Unterlagen. Diese dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.

7.2 Der Lieferant garantiert, dass durch seine Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt Löll im Schadensfall frei.

7.3 Auch bei bestehenden Schutzrechten darf Löll oder ein Beauftragter Instandsetzungen vornehmen.

§ 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

8.1 Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, Duisburg. Löll kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.

8.2 Erfüllungsort ist Duisburg.

8.3 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).